Zurück zum Thema "Kurskorrektur" beim BVfK von letzter Woche. Danke für die vielen Rückmeldungen, die den heutigen Qualitätskurs ausschließlich bestätigt haben.
Hier ein Beispiel:
Zur Frage 1: Soll der BVfK großzügig mit solchen Wettbewerbsverstößen, wie dem fehlenden Hinweis auf eine Garantieverkürzung von mehr, als 14 Tagen?
Antwort: Der BVfK soll sich auch in Zukunft solchen Verstößen annehmen und unverzüglich abmahnen. Das Image der Branche steht auf dem Spiel. Großzügigkeit ist dann angebracht, wenn der Händler erstmals auffällt und tatsächlich naiv scheint.
Zur Frage 2: Sind Sie der Auffassung, dass die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße nicht dem satzungsgemäßen Ziel der Förderung der Interessen von freien Kfz-Händlern entspricht…“
Antwort: Ich sehe keine Veranlassung, die Satzung zu ändern, so dass der BVfK auch in Zukunft die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße aufnehmen kann und hoffentlich aufnehmen wird.
Anmerkung: Es geht wohl derzeit auch weniger um eine Änderung, sondern um die Auslegung der heutigen Satzung dahingehend, dass jemand der Meinung ist, dass das Abmahnen von Versäumnissen, wie z.B. dem Hinweis auf eine deutlich verkürzte Neuwagengarantie nicht im Einklang mit der Satzung steht, weil damit dem Satzungsauftrag, den Freien Kfz-Handel zu fördern, nicht gedient wird - quasi um die Ecke gedacht.
Wichtig: Wir haben das Thema noch nicht ad-acta gelegt und möchten nochmals um Rückmeldung bitten - auch diejenigen, die anderer Meinung sind.